Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1948

§ 1948 – Mehrere Berufungsgründe

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.

Kurz erklärt

  • Ein Erbe kann die Erbschaft ablehnen, wenn er auch ohne Testament als gesetzlicher Erbe erben würde.
  • In diesem Fall kann er die Erbschaft als gesetzlicher Erbe annehmen.
  • Wenn jemand sowohl durch Testament als auch durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann er aus einer Quelle annehmen und aus der anderen ablehnen.
  • Es gibt also Flexibilität bei der Annahme oder Ablehnung der Erbschaft.
  • Die Entscheidung hängt davon ab, welche Option für den Erben vorteilhafter ist.