Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 345

§ 345 – Beweislast

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann die Strafe anfechten, wenn er glaubt, seine Verpflichtung erfüllt zu haben.
  • Er muss den Nachweis erbringen, dass er die Verpflichtung tatsächlich erfüllt hat.
  • Dies gilt nicht, wenn die geschuldete Leistung darin besteht, etwas nicht zu tun.
  • In solchen Fällen muss der Schuldner keinen Beweis für die Erfüllung antreten.
  • Die Verantwortung für den Nachweis liegt beim Schuldner, wenn er die Strafe bestreitet.