Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1612a

§ 1612a – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, normal für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und normal für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent normal arabic des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes. (2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Minderjährige Kinder können von einem nicht im Haushalt lebenden Elternteil Unterhalt verlangen, der als Prozentsatz des Mindestunterhalts berechnet wird.
  • Der Mindestunterhalt hängt vom Alter des Kindes ab: 87% bis 6 Jahre, 100% von 7 bis 12 Jahren und 117% ab 13 Jahren.
  • Der Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle begrenzt und der Betrag auf volle Euro aufgerundet.
  • Der Unterhalt für eine höhere Altersstufe gilt ab dem Monat, in dem das Kind das entsprechende Lebensjahr vollendet.
  • Das Bundesministerium der Justiz legt den Mindestunterhalt alle zwei Jahre fest, beginnend ab dem 1. Januar 2016.