Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2206
§ 2206 – Eingehung von Verbindlichkeiten
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
Kurz erklärt
- Der Testamentsvollstrecker kann Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, wenn es für die Verwaltung notwendig ist.
- Er kann auch Verbindlichkeiten eingehen, um über Nachlassgegenstände zu verfügen, wenn er dazu berechtigt ist.
- Der Erbe muss seine Zustimmung zu diesen Verbindlichkeiten geben.
- Die Zustimmung des Erben ändert nichts an seinem Recht, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken.
- Die Regelung betrifft die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.