Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 747
§ 747 – Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Kurz erklärt
- Jeder Teilhaber hat das Recht, über seinen eigenen Anteil zu entscheiden.
- Die Teilhaber können nur gemeinsam über den gesamten gemeinschaftlichen Gegenstand entscheiden.
- Einzelne Entscheidungen über den gesamten Gegenstand sind nicht erlaubt.
- Jeder Teilhaber bleibt jedoch unabhängig in Bezug auf seinen Anteil.
- Gemeinschaftliche Entscheidungen erfordern die Zustimmung aller Teilhaber.