Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 747

§ 747 – Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Kurz erklärt

  • Jeder Teilhaber hat das Recht, über seinen eigenen Anteil zu entscheiden.
  • Die Teilhaber können nur gemeinsam über den gesamten gemeinschaftlichen Gegenstand entscheiden.
  • Einzelne Entscheidungen über den gesamten Gegenstand sind nicht erlaubt.
  • Jeder Teilhaber bleibt jedoch unabhängig in Bezug auf seinen Anteil.
  • Gemeinschaftliche Entscheidungen erfordern die Zustimmung aller Teilhaber.