Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 343
§ 343 – Herabsetzung der Strafe
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Kurz erklärt
- Eine zu hohe Strafe kann auf Antrag des Schuldners reduziert werden.
- Die Reduzierung erfolgt durch ein Gerichtsurteil.
- Bei der Entscheidung über die Angemessenheit werden alle berechtigten Interessen des Gläubigers berücksichtigt.
- Eine Herabsetzung der Strafe ist nach deren Zahlung nicht mehr möglich.
- Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Strafe für bestimmte Handlungen versprochen wird.