Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1176

§ 1176 – Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften beziehen sich auf bestimmte Paragraphen des Hypothekenrechts.
  • Sie gelten nur für einen Teilbetrag der Hypothek.
  • Eine Hypothek kann nicht zum Nachteil der verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.
  • Dies betrifft den Eigentümer oder einen der Eigentümer sowie den persönlichen Schuldner.
  • Der Gläubiger bleibt durch diese Regelung geschützt.