Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2043
§ 2043 – Aufschub der Auseinandersetzung
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
Kurz erklärt
- Die Auseinandersetzung der Erbteile ist ausgeschlossen, solange die Erbteile wegen einer erwarteten Geburt unbestimmt sind.
- Dies gilt auch, wenn die Erbteile unbestimmt sind, weil über einen Adoptionsantrag noch nicht entschieden wurde.
- Ebenso ist die Auseinandersetzung ausgeschlossen, wenn die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses noch aussteht.
- Auch die Anerkennung einer Stiftung durch den Erblasser muss geklärt sein, bevor die Auseinandersetzung stattfinden kann.
- Die Unbestimmtheit der Erbteile muss zuerst behoben werden, bevor eine Erbteilung erfolgen kann.