Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1277
§ 1277 – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel, um sein Recht durchzusetzen.
- Die Durchsetzung erfolgt nach den Regeln der Zwangsvollstreckung.
- Es sei denn, es gibt eine andere Regelung.
- Die Vorschriften aus § 1229 und § 1245 Abs. 2 bleiben gültig.
- Diese Bestimmungen betreffen die Rechte des Pfandgläubigers.