Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1276
§ 1276 – Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
Kurz erklärt
- Ein verpfändetes Recht kann nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden.
- Die Zustimmung muss demjenigen gegeben werden, der davon profitiert.
- Die Zustimmung ist unwiderruflich.
- Bei Änderungen des Rechts, die das Pfandrecht betreffen, gilt das Gleiche.
- Die Regelung des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.