Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 243

§ 243 – Gattungsschuld

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

Kurz erklärt

  • Wer eine bestimmte Art von Sache schuldet, muss eine Sache von durchschnittlicher Qualität liefern.
  • Der Schuldner muss das Notwendige tun, um die Sache zu leisten.
  • Wenn der Schuldner das Erforderliche getan hat, bleibt das Schuldverhältnis auf diese Sache beschränkt.
  • Die Qualität der gelieferten Sache muss der mittleren Art und Güte entsprechen.
  • Der Schuldner ist nicht für eine bessere Qualität verantwortlich, wenn er seine Pflichten erfüllt hat.