Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2332

§ 2332 – Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Kurz erklärt

  • Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beginnt mit dem Erbfall.
  • Der Pflichtteilsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten zu.
  • Die Verjährung des Anspruchs bleibt auch bestehen, wenn die Ansprüche erst nach der Ausschlagung geltend gemacht werden.
  • Dies gilt auch für den Anspruch nach § 2329.
  • Die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses hat keinen Einfluss auf die Verjährung.