Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2332
§ 2332 – Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Kurz erklärt
- Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beginnt mit dem Erbfall.
- Der Pflichtteilsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten zu.
- Die Verjährung des Anspruchs bleibt auch bestehen, wenn die Ansprüche erst nach der Ausschlagung geltend gemacht werden.
- Dies gilt auch für den Anspruch nach § 2329.
- Die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses hat keinen Einfluss auf die Verjährung.