Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 754
§ 754 – Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
Kurz erklärt
- Der Verkauf einer gemeinsamen Forderung ist nur erlaubt, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann.
- Wenn die Einziehung möglich ist, dürfen die Teilhaber die Einziehung gemeinsam verlangen.
- Jeder Teilhaber hat das Recht, die Einziehung zu fordern, wenn sie möglich ist.
- Die Regelung betrifft gemeinschaftliche Forderungen.
- Der Verkauf ist also an die Bedingung der Einziehbarkeit gebunden.