Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1648
§ 1648 – Ersatz von Aufwendungen
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
Kurz erklärt
- Eltern können Kosten verlangen, die sie für notwendig halten, wenn sie die Personensorge oder Vermögenssorge ausüben.
- Diese Kosten müssen angemessen und erforderlich sein.
- Der Ersatzanspruch gilt nur, wenn die Aufwendungen nicht den Eltern selbst zugutekommen.
- Das Kind kann zur Erstattung der Kosten verpflichtet werden.
- Die Regelung betrifft sowohl die Sorge um die Person als auch um das Vermögen des Kindes.