Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2112

§ 2112 – Verfügungsrecht des Vorerben

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe hat das Recht, über die Erbschaftsgegenstände zu entscheiden.
  • Es gibt jedoch bestimmte Vorschriften, die dieses Recht einschränken können.
  • Diese Vorschriften sind in den §§ 2113 bis 2115 geregelt.
  • Der Vorerbe muss sich an diese Vorschriften halten.
  • Andernfalls könnte seine Verfügung über die Erbschaftsgegenstände ungültig sein.