Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2112
§ 2112 – Verfügungsrecht des Vorerben
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe hat das Recht, über die Erbschaftsgegenstände zu entscheiden.
- Es gibt jedoch bestimmte Vorschriften, die dieses Recht einschränken können.
- Diese Vorschriften sind in den §§ 2113 bis 2115 geregelt.
- Der Vorerbe muss sich an diese Vorschriften halten.
- Andernfalls könnte seine Verfügung über die Erbschaftsgegenstände ungültig sein.