Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1072

§ 1072 – Beendigung des Nießbrauchs

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

Kurz erklärt

  • Der Nießbrauch kann beendet werden.
  • Die Beendigung erfolgt nach den §§ 1063 und 1064.
  • Dies gilt auch für Rechte, die keine beweglichen Sachen betreffen.
  • Es sind spezielle Vorschriften für die Beendigung festgelegt.
  • Die Regelung ist unabhängig von der Art des betroffenen Rechts.