Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1073
§ 1073 – Nießbrauch an einer Leibrente
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher hat Anspruch auf bestimmte Leistungen.
- Diese Leistungen stammen aus einem Recht wie einer Leibrente oder einem Auszug.
- Das Recht ermöglicht es, diese Leistungen zu fordern.
- Der Nießbraucher erhält die Leistungen direkt.
- Es handelt sich um individuelle Ansprüche, die aus dem jeweiligen Recht resultieren.