Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 50a
§ 50a – Bekanntmachungsblatt
Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verein kein spezielles Bekanntmachungsblatt in seiner Satzung festgelegt hat,
- oder das festgelegte Blatt nicht mehr erscheint,
- müssen die Bekanntmachungen des Vereins veröffentlicht werden.
- Diese Veröffentlichungen erfolgen in dem Bekanntmachungsblatt des zuständigen Amtsgerichts.
- Das Amtsgericht ist das, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.