§ 1766a – Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend. (2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder normal als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem normal arabic eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist. (3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Zwei Personen in einer festen Lebensgemeinschaft können das Kind des Partners annehmen.
- Eine feste Lebensgemeinschaft besteht normalerweise, wenn die Partner seit mindestens vier Jahren zusammenleben oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes agieren.
- Wenn einer der Partner mit jemand anderem verheiratet ist, kann er nur das Kind des anderen Partners allein annehmen.
- In diesem Fall ist die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für diese Situationen.