Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2374
§ 2374 – Herausgabepflicht
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
Kurz erklärt
- Der Verkäufer muss dem Käufer die Erbschaftsgegenstände übergeben, die zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden sind.
- Dazu gehören auch alle Rechte, die der Verkäufer vor dem Verkauf an der Erbschaft hatte.
- Der Verkäufer muss auch Ersatzleistungen für beschädigte oder verlorene Erbschaftsgegenstände herausgeben.
- Alle rechtlichen Ansprüche, die mit der Erbschaft verbunden sind, müssen ebenfalls übertragen werden.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, alles zu geben, was er im Zusammenhang mit der Erbschaft erhalten hat.