Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2337
§ 2337 – Verzeihung
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Kurz erklärt
- Das Recht, den Pflichtteil zu entziehen, endet, wenn der Erbe verzeiht.
- Eine Anordnung des Erblassers zur Entziehung des Pflichtteils wird durch die Verzeihung ungültig.
- Verzeihung bedeutet, dass der Erbe die Entziehung akzeptiert.
- Der Erblasser kann nicht mehr auf die Entziehung bestehen, wenn verziehen wurde.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Folgen von Verzeihung im Erbrecht.