Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2337

§ 2337 – Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

Kurz erklärt

  • Das Recht, den Pflichtteil zu entziehen, endet, wenn der Erbe verzeiht.
  • Eine Anordnung des Erblassers zur Entziehung des Pflichtteils wird durch die Verzeihung ungültig.
  • Verzeihung bedeutet, dass der Erbe die Entziehung akzeptiert.
  • Der Erblasser kann nicht mehr auf die Entziehung bestehen, wenn verziehen wurde.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Folgen von Verzeihung im Erbrecht.