Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 277
§ 277 – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Kurz erklärt
- Eine Person ist für ihre Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verantwortlich.
- Diese Verantwortung umfasst auch grobe Fahrlässigkeit.
- Man kann sich nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreien.
- Die Sorgfaltspflicht bleibt auch bei eigenen Angelegenheiten bestehen.
- Grobe Fahrlässigkeit führt weiterhin zu rechtlichen Konsequenzen.