Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 277

§ 277 – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Kurz erklärt

  • Eine Person ist für ihre Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verantwortlich.
  • Diese Verantwortung umfasst auch grobe Fahrlässigkeit.
  • Man kann sich nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreien.
  • Die Sorgfaltspflicht bleibt auch bei eigenen Angelegenheiten bestehen.
  • Grobe Fahrlässigkeit führt weiterhin zu rechtlichen Konsequenzen.