Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 278
§ 278 – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Schuldner ist für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters verantwortlich.
- Auch für das Verschulden von Personen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt, trägt der Schuldner die Verantwortung.
- Das Verschulden dieser Personen wird wie eigenes Verschulden des Schuldners behandelt.
- Eine spezielle Regelung (§ 276 Abs. 3) findet hier keine Anwendung.
- Der Schuldner haftet also umfassend für das Handeln anderer in Bezug auf seine Verbindlichkeiten.