Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 189

§ 189 – Berechnung einzelner Fristen

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

Kurz erklärt

  • Eine Frist von unter einem halben Jahr beträgt sechs Monate.
  • Eine Frist von unter einem Vierteljahr beträgt drei Monate.
  • Eine Frist von unter einem halben Monat beträgt 15 Tage.
  • Bei Fristen, die ganze Monate und einen halben Monat umfassen, werden die 15 Tage zuletzt gezählt.
  • Die Regelungen definieren, wie verschiedene Zeiträume zu verstehen sind.