Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 190

§ 190 – Fristverlängerung

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

Kurz erklärt

  • Bei einer Fristverlängerung beginnt die neue Frist nach dem Ende der alten Frist.
  • Die alte Frist muss zuerst ablaufen, bevor die neue Frist gilt.
  • Die Berechnung der neuen Frist erfolgt direkt nach dem Ablauf der vorherigen Frist.
  • Es gibt keinen Zeitraum zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Frist.
  • Die neue Frist ist also nahtlos an die alte Frist angeknüpft.