Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 190
§ 190 – Fristverlängerung
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Kurz erklärt
- Bei einer Fristverlängerung beginnt die neue Frist nach dem Ende der alten Frist.
- Die alte Frist muss zuerst ablaufen, bevor die neue Frist gilt.
- Die Berechnung der neuen Frist erfolgt direkt nach dem Ablauf der vorherigen Frist.
- Es gibt keinen Zeitraum zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Frist.
- Die neue Frist ist also nahtlos an die alte Frist angeknüpft.