Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 191

§ 191 – Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Kurz erklärt

  • Ein Zeitraum kann in Monaten oder Jahren festgelegt werden.
  • Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein.
  • Ein Monat wird als 30 Tage gerechnet.
  • Ein Jahr wird als 365 Tage gerechnet.
  • Diese Regelung gilt für die Berechnung von Zeiträumen.