Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 589
§ 589 – Nutzungsüberlassung an Dritte
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten, normal normal die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen. normal normal normal arabic (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Kurz erklärt
- Der Pächter darf die Pachtsache nicht ohne Erlaubnis des Verpächters an Dritte weitergeben.
- Eine Weiterverpachtung oder gemeinsame Nutzung mit einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss ist ebenfalls nicht erlaubt ohne Erlaubnis.
- Wenn der Pächter die Pachtsache dennoch an einen Dritten überlässt, trägt er die Verantwortung für das Verhalten des Dritten.
- Dies gilt auch, wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung gegeben hat.
- Der Pächter ist also immer für Schäden oder Probleme verantwortlich, die durch den Dritten entstehen.