§ 80 – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung). (2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Kurz erklärt
- Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, die mit Vermögen ausgestattet ist, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen.
- Stiftungen werden normalerweise auf unbestimmte Zeit gegründet, können aber auch zeitlich befristet sein, um ihr Vermögen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verwenden.
- Für die Gründung einer Stiftung sind ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich.
- Die Stiftung muss ihren Sitz im Land haben, in dem sie anerkannt wird.
- Wenn die Stiftung nach dem Tod des Stifters anerkannt wird, gilt sie für dessen Zuwendungen als bereits vor seinem Tod entstanden.