Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2346
§ 2346 – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Verwandte und der Ehegatte können auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.
- Der Verzicht führt dazu, dass sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
- Es wird so behandelt, als wären sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebendig.
- Personen, die verzichten, haben kein Recht auf den Pflichtteil.
- Der Verzicht kann auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.