Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2347
§ 2347 – Persönliche Anforderungen, Vertretung
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Kurz erklärt
- Der Erblasser muss den Vertrag persönlich abschließen.
- Bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit benötigt er keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann der gesetzliche Vertreter den Vertrag abschließen.
- Der Vertrag betrifft die Regelungen des Erbrechts.
- Die Vorschriften gelten für die Handlungsfähigkeit des Erblassers.