Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1183
§ 1183 – Aufhebung der Hypothek
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Kurz erklärt
- Die Hypothek kann nur durch ein Rechtsgeschäft aufgehoben werden.
- Der Eigentümer muss zustimmen, damit die Aufhebung gültig ist.
- Die Zustimmung muss entweder dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger mitgeteilt werden.
- Die Zustimmung ist unwiderruflich, das heißt, sie kann nicht zurückgenommen werden.
- Ohne die Zustimmung des Eigentümers kann die Hypothek nicht aufgehoben werden.