Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1183

§ 1183 – Aufhebung der Hypothek

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Kurz erklärt

  • Die Hypothek kann nur durch ein Rechtsgeschäft aufgehoben werden.
  • Der Eigentümer muss zustimmen, damit die Aufhebung gültig ist.
  • Die Zustimmung muss entweder dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger mitgeteilt werden.
  • Die Zustimmung ist unwiderruflich, das heißt, sie kann nicht zurückgenommen werden.
  • Ohne die Zustimmung des Eigentümers kann die Hypothek nicht aufgehoben werden.