Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1189

§ 1189 – Bestellung eines Grundbuchvertreters

(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.

Kurz erklärt

  • Bei bestimmten Hypotheken kann ein Vertreter für den Gläubiger bestellt werden.
  • Der Vertreter hat die Befugnis, Entscheidungen über die Hypothek zu treffen.
  • Die Bestellung des Vertreters muss im Grundbuch eingetragen werden.
  • Der Eigentümer kann vom Vertreter eine Verfügung verlangen, wenn er dazu berechtigt ist.
  • Der Vertreter handelt im Interesse des Gläubigers und auch für zukünftige Gläubiger.