Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1578
§ 1578 – Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Kurz erklärt
- Der Unterhalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe.
- Er deckt den gesamten Lebensbedarf ab.
- Zum Lebensbedarf zählen auch Kosten für angemessene Versicherungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit.
- Auch Kosten für Schul- oder Berufsausbildung sowie Fort- und Umschulungen sind Teil des Lebensbedarfs.
- Bei bestimmten Unterhaltsansprüchen gehören auch Alters- und Erwerbsfähigkeitsversicherungen zum Lebensbedarf.