Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 282
§ 282 – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Schuldner eine Pflicht verletzt, die in § 241 Abs. 2 steht, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen.
- Der Schadensersatz kann anstelle der Leistung gefordert werden.
- Dies gilt nur, wenn die Leistung für den Gläubiger nicht mehr zumutbar ist.
- Die Voraussetzungen dafür sind in § 280 Abs. 1 geregelt.
- Der Gläubiger hat das Recht, für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden.