Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 282

§ 282 – Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner eine Pflicht verletzt, die in § 241 Abs. 2 steht, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen.
  • Der Schadensersatz kann anstelle der Leistung gefordert werden.
  • Dies gilt nur, wenn die Leistung für den Gläubiger nicht mehr zumutbar ist.
  • Die Voraussetzungen dafür sind in § 280 Abs. 1 geregelt.
  • Der Gläubiger hat das Recht, für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden.