Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1005

§ 1005 – Verfolgungsrecht

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Sache auf einem Grundstück liegt, das jemand anderem gehört, hat der Eigentümer der Sache bestimmte Rechte.
  • Diese Rechte sind im § 867 festgelegt.
  • Der Eigentümer kann Ansprüche gegen den Besitzer des Grundstücks geltend machen.
  • Der Anspruch betrifft die Nutzung oder den Zugang zur Sache.
  • Es geht um den Schutz des Eigentums an der Sache.