Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1005
§ 1005 – Verfolgungsrecht
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Kurz erklärt
- Wenn eine Sache auf einem Grundstück liegt, das jemand anderem gehört, hat der Eigentümer der Sache bestimmte Rechte.
- Diese Rechte sind im § 867 festgelegt.
- Der Eigentümer kann Ansprüche gegen den Besitzer des Grundstücks geltend machen.
- Der Anspruch betrifft die Nutzung oder den Zugang zur Sache.
- Es geht um den Schutz des Eigentums an der Sache.