Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 156
§ 156 – Vertragsschluss bei Versteigerung
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Kurz erklärt
- Der Vertrag bei einer Versteigerung wird erst mit dem Zuschlag gültig.
- Ein Gebot verliert seine Gültigkeit, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird.
- Ein Gebot erlischt auch, wenn die Versteigerung ohne Zuschlag endet.
- Der Zuschlag ist der entscheidende Moment für den Vertragsabschluss.
- Höhere Gebote können bestehende Gebote ungültig machen.