Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 157

§ 157 – Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Kurz erklärt

  • Verträge sollen fair und ehrlich ausgelegt werden.
  • Die Auslegung orientiert sich an den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr.
  • Treu und Glauben sind wichtige Prinzipien bei der Vertragsinterpretation.
  • Die Absichten der Vertragsparteien sollen berücksichtigt werden.
  • Die Auslegung soll im Sinne einer gerechten Lösung erfolgen.