Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 158
§ 158 – Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Kurz erklärt
- Ein Rechtsgeschäft kann unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen.
- Die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt ein, wenn die Bedingung erfüllt wird.
- Ein Rechtsgeschäft kann auch unter einer auflösenden Bedingung stehen.
- Bei Eintritt der auflösenden Bedingung endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts.
- Der frühere Rechtszustand wird wiederhergestellt, wenn die auflösende Bedingung eintritt.