Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 894

§ 894 – Berichtigung des Grundbuchs

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn der Grundbuchinhalt nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt, kann eine Korrektur verlangt werden.
  • Betroffene Personen sind diejenigen, deren Rechte falsch eingetragen oder durch falsche Eintragungen beeinträchtigt sind.
  • Die Korrektur betrifft auch Rechte an Grundstücken und deren Belastungen oder Beschränkungen.
  • Derjenige, der eine Berichtigung wünscht, muss die Zustimmung der Person einholen, deren Recht betroffen ist.
  • Dies gilt insbesondere für die in § 892 Abs. 1 genannten Rechtsarten.