Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 893
§ 893 – Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Kurz erklärt
- § 892 gilt auch für Fälle, in denen jemand aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Rechts eine Leistung erhält.
- Die Vorschrift findet Anwendung, wenn zwischen dem Inhaber des Rechts und einer anderen Person ein Geschäft abgeschlossen wird.
- Das Geschäft muss eine Verfügung über das Recht beinhalten.
- Es muss sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das nicht unter die speziellen Regelungen von § 892 fällt.
- Die Regelung sorgt dafür, dass bestimmte rechtliche Handlungen in Bezug auf Grundbuchrechte berücksichtigt werden.