Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 881

§ 881 – Rangvorbehalt

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen. (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll. (3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über. (4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer kann sich das Recht vorbehalten, ein anderes Recht mit höherem Rang eintragen zu lassen.
  • Dieser Vorbehalt muss im Grundbuch eingetragen werden und erfolgt beim Recht, das zurücktreten soll.
  • Bei einem Verkauf des Grundstücks geht der Vorbehalt auf den neuen Eigentümer über.
  • Wenn das Grundstück vor der Eintragung des vorrangigen Rechts bereits belastet wurde, hat der Vorbehalt keine Wirkung, wenn das vorrangige Recht dadurch beeinträchtigt wird.