Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 880

§ 880 – Rangänderung

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. (3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung. (4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird. (5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Das Rangverhältnis von Rechten kann nachträglich geändert werden.
  • Für die Änderung sind die Einigung der beteiligten Parteien und die Eintragung im Grundbuch notwendig.
  • Bei Rücktritt einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
  • Das zurücktretende Recht bleibt bestehen, auch wenn es durch ein Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
  • Rechte, die zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht stehen, bleiben von der Rangänderung unberührt.