Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 632a

§ 632a – Abschlagszahlungen

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. (2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung für erbrachte Leistungen verlangen.
  • Wenn die Leistungen nicht vertragsgemäß sind, kann der Besteller einen Teil der Zahlung verweigern.
  • Der Unternehmer muss bis zur Abnahme nachweisen, dass die Leistungen vertragsgemäß sind.
  • Der Nachweis der Leistungen muss in einer übersichtlichen Aufstellung erfolgen.
  • Sicherheitsleistungen können auch durch Garantien oder Zahlungsversprechen von Banken oder Kreditversicherern erbracht werden.