Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 575

§ 575 – Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, normal normal in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder normal normal die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will normal normal normal arabic und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Ein Mietverhältnis kann zeitlich befristet werden, wenn der Vermieter die Räume nach der Mietzeit selbst nutzen oder wesentlich verändern möchte.
  • Der Vermieter muss dem Mieter schriftlich den Grund für die Befristung mitteilen, sonst gilt das Mietverhältnis als unbefristet.
  • Der Mieter kann vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter erfahren, ob der Grund für die Befristung noch besteht.
  • Wenn der Vermieter zu spät informiert, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.
  • Fällt der Grund für die Befristung weg, kann der Mieter eine unbefristete Verlängerung verlangen; der Vermieter muss den Grund und die Dauer nachweisen.