§ 575a – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann. (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit kann außerordentlich gekündigt werden, mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters.
- Die Regelungen zu Kündigungen (§§ 573 und 573a) gelten entsprechend.
- Die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann nur bis zum vertraglich festgelegten Enddatum verlangt werden.
- Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats für den übernächsten Monat erfolgen, oder bis zum 15. eines Monats bei bestimmten Wohnräumen.
- Abweichende Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.