§ 576 – Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen: bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; normal normal spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. normal normal normal arabic (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Vermieter können bei Dienstwohnungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses anders kündigen als normalerweise vorgesehen.
- Kündigungsfristen hängen davon ab, wie lange der Mieter in der Wohnung lebt.
- Bei weniger als zehn Jahren Mietdauer kann bis zum dritten Werktag eines Monats zum übernächsten Monat gekündigt werden, wenn die Wohnung für einen neuen Dienstverpflichteten benötigt wird.
- Wenn die Wohnung in direkter Nähe zur Arbeitsstätte steht und für einen anderen Dienstverpflichteten gebraucht wird, kann ebenfalls bis zum dritten Werktag des Monats gekündigt werden.
- Abweichende Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.