Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1687b
§ 1687b – Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Kurz erklärt
- Der Ehepartner eines sorgeberechtigten Elternteils kann in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes mitentscheiden, wenn beide einverstanden sind.
- Bei dringenden Situationen darf der Ehepartner notwendige Entscheidungen für das Kind treffen, muss aber den sorgeberechtigten Elternteil sofort informieren.
- Das Familiengericht kann die Mitentscheidungsrechte des Ehepartners einschränken oder aufheben, wenn es im Interesse des Kindes nötig ist.
- Die Mitentscheidungsrechte gelten nicht, wenn die Ehepartner vorübergehend getrennt leben.