Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 767
§ 767 – Umfang der Bürgschaftsschuld
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. (2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
Kurz erklärt
- Die Verpflichtung des Bürgen hängt vom aktuellen Stand der Hauptverbindlichkeit ab.
- Änderungen der Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners beeinflussen den Bürgen nicht.
- Ein Rechtsgeschäft des Hauptschuldners nach der Bürgschaft erweitert nicht die Verpflichtung des Bürgen.
- Der Bürge haftet für Kosten, die dem Gläubiger durch Kündigung und Rechtsverfolgung entstehen.
- Diese Regelungen gelten unabhängig von den Handlungen des Hauptschuldners.