Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 766

§ 766 – Schriftform der Bürgschaftserklärung

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Kurz erklärt

  • Eine Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen, um gültig zu sein.
  • Elektronische Formen der Bürgschaftserklärung sind nicht zulässig.
  • Wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Formmangel behoben.
  • Die Schriftform ist also entscheidend für die Gültigkeit des Vertrages.
  • Eine nachträgliche Erfüllung kann die formalen Anforderungen aufheben.