Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2102
§ 2102 – Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Kurz erklärt
- Die Einsetzung als Nacherbe umfasst normalerweise auch die Rolle als Ersatzerbe.
- Wenn unklar ist, ob jemand Nacherbe oder Ersatzerbe ist, wird er als Ersatzerbe betrachtet.
- Es gibt eine Regelung für den Fall von Zweifeln bei der Erbenstellung.
- Nacherben und Ersatzerben haben unterschiedliche Funktionen im Erbrecht.
- Die Vorschrift klärt die Priorität zwischen Nacherben und Ersatzerben.